Laut einem Hitze-Tool der Zeitung “Der Bund” stieg die Hitzeempfindung im Bollwerk, wo das Regio-Gefängnis steht, bereits über 40°. So krass! Wie heiss ist es innerhalb des überbelegten Gefängnis? Wie hoch ist der Hitzestress der inhaftierten Personen? Schützt das Gefängnis vor Hitze? Die Behörden weigern sich bisher, uns diese Fragen zu beantworten. Klar ist nur, dass sie keine systematischen Messungen von Temperatur und Luftqualität gemacht werden. Kein Hinweis dafür, dass die Behörden ihre Fürsorgepflicht ernst nehmen.

Möglicherweise Folter aufgrund von Überbelegung
Unabhängig von der Hitze herrschen im Regionalgefängnis Bern unhaltbare Zustände. Dies stellte auch die Antifolterkommission NKVF im neuesten Bericht fest. Aufgrund der Überbelegung seien bis zu vier Personen in engen Zellen während 22 Stunden pro Tag isoliert. Die Licht- und Luftverhältnisse seien „problematisch“, die sanitären Anlagen „menschenunwürdig“, die hygienischen Zustände „untragbar“. Das Fazit der NKVF ist alarmierend: Möglicherweise finde im Regionalgefängnis Bern Folter statt.
Hintergründe
Probleme der Überbelegung. Seit Sommer 2024 sind die Regionalgefängnisse im Kanton Bern konstant überbelegt. Nach einem Todesfall am 19. Januar 2025 im Regionalgefängnis Burgdorf und einem Suizid im Regionalgefängnis Bern am 5. Februar 2025 wandte sich das Migrant Solidarity Network zusammen mit Medina, augenauf Bern, Demokratische Jurist*innen Bern und humanrights.ch mit kritischen Fragen1 an das Amt für Justizvollzug (AJV). Das AJV wies sämtliche Vorwürfe zurück: „Von einer menschenunwürdigen Unterbringung zu sprechen, sei unlauter“2.

Möglicherweise Folter. Mittlerweile hat sich die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) ebenfalls mit der Überbelegung befasst und Ende 2025 einen Bericht veröffentlicht, der uns recht gibt3. Im Regionalgefängnis Bern müsse in Mehrbettzellen „aufgrund kumulativer Faktoren (fehlende Hygiene, fehlende Privatsphäre beim Toilettengang, kein Tageslicht, keine Frischluftzufuhr und Zellengrösse)“ möglicherweise von einer Verletzung von Art. 3 EMRK – sprich Folter – ausgegangen werden (Seite 14 NKVF-Bericht).
Die systematische Überbelegung sei „untragbar“. Bis zu vier Personen würden in einer Zelle isoliert. Hierfür seinen in den Zellen zusätzliche (Etagen-)Betten eingebaut worden. Solche Mehrbettzellen würden (ohne den Sanitärbereich) eine Fläche zwischen 15 m2 und 18.3 m2 aufweisen (Seite 14 NKVF-Bericht). Dies unterschreite die nationalen Vorgaben des Bundesamt für Justiz4.
Die Licht- und Luftverhältnisse seien „problematisch“. Da die Fenster aus Milchglas nicht geöffnet werden können, sei die Luft in den Zellen des Regionalgefängnisses Bern „extrem stickig“ (Seite 8 NKVF-Bericht). Das Regionalgefängnis sei deshalb für längerfristige Unterbringungen „ungeeignet“ (Seite 15 NKVF-Bericht).
Die sanitären Anlagen seien „menschenunwürdig“. In den Mehrbettzellen seien die sanitären Anlagen gar nicht oder nicht vollständig vom Wohnbereich abgetrennt. Der Toilettenbereich könne teilweise nur mit einem Vorhang abgeschirmt werden. Das Fehlen von Abtrennungen verstosse gegen internationale Vorgaben5 und Urteile des EGMR6 (Seite 9 NKVF-Bericht).
Die hygienischen Zustände seien „untragbar“. Wände seien „verschmiert“. Die Zellen seien „schmutzig und unhygienisch, insbesondere der Boden, auf dem die Matratzen lagen“. Die Bett- und Frotteewäsche sei „teils verschlissen und beschädigt“ (Seite 9 NKVF-Bericht).
Zellöffnungszeiten seien zu kurz. Gewöhnlich dürften die inhaftierten Personen nur zwei Stunden pro Tag ausserhalb der Zellen verbringen (Seite 10 NKVF-Bericht). Ein Zelleneinschluss von über 20 Stunden verletzt (abgesehen von wenigen Tagen nach der Verhaftung und/oder in sicherheitsbedingten Ausnahmefällen) völkerrechtliche Bestimmungen wie Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II. Auch Art. 110 Abs. 2 der Berner Justizvollzugsverordnung schreibt vor, dass inhaftierte Personen sich mindestens drei Stunden am Tag ausserhalb der Zelle aufhalten. Die Zeit ausserhalb der Zelle ist gemäss internationalen Standards besonders bei Überbelegung relevant.
Psychische Versorgung sei „menschenunwürdig“. Seit 2024 gab es zwei Todesfälle im Regionalgefängnis Bern. Eine dieser Personen habe den Gesundheitsdienst nach dem Eintritt nicht mehr gesehen. Die NKVF stellt fest, dass der Gesundheitsdienst „aufgrund der Überbelegung und insbesondere auch der hohen Fluktuation die personelle Belastungsgrenze überschritten hat“ (Seite 12 NKVF-Bericht). Gleichzeitig müsse der Gesundheitsdienst „aufgrund fehlender Kapazitäten der Psychiatrie (UPD) zahlreiche Aufgaben übernehmen, für die er nicht über ausreichende Ressourcen verfügt“ . Viele der inhaftierten Personen würden Substanzabhängigkeiten, Psychosen und Persönlichkeitsstörungen aufweisen, die „oft entweder unbehandelt bleiben oder nicht adäquat therapiert werden“ (Seite 13 NKVF-Bericht). Die Situation „tangiere die Fürsorgepflicht der Behörden“ gemäss Art. 75 Abs. 1. StGB und verstosse gegen internationale Grundsätze7.
Der Regierungsrat hält nicht viel von der Kritik und den Empfehlungen der NKVF
„Die NKVF überinterpretiert ihren Auftrag“, heisst es in seiner Antwort vom 6. Mai 20268. Gemäss dem Regierungsrat sei „eine menschenwürdige Unterbringung der Eingewiesenen jederzeit gewährleistet“. Die Privatsphäre in den Mehrbettzellen sei ausreichend: „Die Bedingungen sind vermutlich besser als jene, die viele Militärdienstleistende in der Schweiz antreffen.“ Die Zellgrössen würden „die Mindestanforderungen respektieren“. Die Licht- und Luftverhältnisse seien „adäquat den Verhältnissen in einem Gefängnis“. Die Sorgen betreffend der sanitären Anlagen seien unbegründet: „Vergleichbare Duschsituationen findet man auch in der Aussenwelt etwa in Sportanlagen o.ä. Es ist also nicht einzusehen, weshalb dies im Strafvollzug nicht akzeptabel sein soll.“ „Die hygienischen Verhältnisse seien „nicht mangelhaft“. „Die Verschmutzungen werden von den Eingewiesenen zum Teil mutwillig verursacht“. Auch der eingeschränkte fachärztliche Zugang sei in Ordnung. Denn: „Eine Situation in einem Gefängnis, die vergleichbar ist mit der Aussenwelt, als «menschenunwürdig» zu bezeichnen, ist für den Regierungsrat nicht nachvollziehbar“.
Quellen
1 Vgl. https://migrant-solidarity-network.ch/2025/03/17/fuenf-organisationen-kritisieren-die-haftbedingungen-in-berner-regionalgefaengnissen/
2 Vgl. https://www.bernerzeitung.ch/kritik-an-haftbedingungen-in-berner-gefaengnissen-409176861570
3 Vgl. https://www.nkvf.admin.ch/dam/de/sd-web/KOTU8r5kdXgX/2025-be-regionalgefaengnisse.pdf
4Handbuch 2023, S. 46 f. Bundesamt für Justiz: Mindestmasse für eine Einzelzelle 12 m2 (Wohnbereich 10 m2, abgetrennter Nassbereich 2m2), für eine Doppelzelle 18 m2 (Wohnbereich 16m2, abgetrennter Nassbereich 2m2) und für eine Dreierzelle 24 m2 (Wohnbereich 22 m2, abgetrennter Nassbereich 2m2). Zellen für mehr als drei Personen sind im Handbuch nicht vorgesehen
5Europäische Strafvollzugsgrundsätze 2020, Ziff. 19.3; Rapport au Gouvernement de la République française relatif à la visite effectuée en France par le Comité européen pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (CPT) du 28 novembre au 10 décembre 2010, 19. April 2012, CPT/Inf(2012)13, Ziff. 78.
6EGMR, Kalashnikov gegen Russland, Nr. 47095/99, Urteil vom 15. Juli 2002, Ziff. 99. Siehe auch EGMR, Szafrański gegen Polen, Nr. 17249/12, Urteil vom 15. März 2016, Ziff. 39-41; EGMR, Canali gegen Frankreich, Nr. 40119/09, Urteil vom 25. April 2013, Ziff. 52.
7Europäische Strafvollzugsgrundsätze 2020, Ziff. 47.2; Nelson-Mandela-Regeln, Regel 109 Ziff. 3; UNO-Ausschuss gegen Folter CAT, Concluding observations on the eighth periodic report of Switzerland, 1. Dezember 2023, CAT/C/CHE/CO/8, Ziff. 26b.
8Vgl. https://www.nkvf.admin.ch/dam/de/sd-web/KOTU8r5kdXgX/2025-be-regionalgefaengnisse.pdf (nach dem NKVF-Bericht)
